c)
Instrumente, die eine Verpflichtung seitens des Emittenten darstellen und eine der folgenden Bedingungen erfüllen: Der Emittent kann die Begleichung der Verpflichtung unbegrenzt verschieben; die Verpflichtung muss — oder kann nach Ermessen des Emittenten — durch Ausgabe einer festen Zahl von Kapitalanteilen des Emittenten beglichen werden; die Verpflichtung muss — oder kann nach Ermessen des Emittenten — durch Ausgabe einer variablen Zahl von Kapitalanteilen des Emittenten beglichen werden, und jede Änderung des Wertes der Verpflichtung ist bei sonst gleichen Bedingungen der Änderung des Wertes einer festen Zahl von Kapitalanteilen des Emittenten zuzuschreiben, mit dieser vergleichbar und geht in die gleiche Richtung; der Inhaber des Instruments kann verlangen, dass die Verpflichtung in Kapitalanteilen beglichen wird, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt: Im Fall eines gehandelten Instruments hat das Institut der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachgewiesen, dass das Instrument am Markt eher wie ein Schuldtitel als ein Kapitalanteil des Emittenten gehandelt wird; im Fall eines nicht gehandelten Instruments hat das Institut der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachgewiesen, dass das Instrument wie eine Schuldposition behandelt werden sollte;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.