b)
Die folgenden Absätze werde angefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g werden Risikopositionen gegenüber Instituten, die sich nicht im Besitz von Zentralstaaten oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften befinden oder von solchen errichtet wurden und finanziert werden und für die nur eine ECAI-Bonitätsbeurteilung vorliegt und in Bezug auf die eine implizite staatliche Förderung angenommen wird, wie Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten gemäß Artikel 121 behandelt. Eine ‚implizite staatliche Unterstützung‘ ist dann gegeben, wenn der Zentralstaat oder die regionale oder lokale Gebietskörperschaft bei Ausfall oder Zahlungsschwierigkeiten des Instituts eingreifen würde, um Gläubiger des Instituts vor Verlusten zu bewahren.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.