lexiara

b)

CRR3

Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Beteiligungen an Instituten und Finanzinstituten, die von einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen und einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemeinsam geleitet werden, werden gemäß ihrem Kapitalanteil quotenkonsolidiert, wenn die Haftung dieser Unternehmen auf ihren Kapitalanteil beschränkt ist.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.