lexiara

a)

CRR3

Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Jede Risikoposition wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet: Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken; Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, die den folgenden Risikopositionsklassen zuzuordnen sind: Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden, Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen; Risikopositionen gegenüber Instituten; Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die den folgenden Risikopositionsklassen zuzuordnen sind: Unternehmen allgemein, Spezialfinanzierungsrisikopositionen, angekaufte Unternehmensforderungen; Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die den folgenden Risikopositionsklassen zuzuordnen sind: qualifizierte revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (‚QRRE‘), durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, angekaufte Forderungen aus dem Mengengeschäft, sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; Beteiligungsrisikopositionen; Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA; Posten, die Verbriefungspositionen darstellen; sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.