i)
Folgende Absätze werden angefügt: „(11) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. (12) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen und Kriterien für die Zuordnung von Risikopositionen zu den in Absatz 2 genannten Klassen und erforderlichenfalls diese Risikopositionsklassen näher festgelegt werden. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2027 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“ die Zuordnung zu den Kategorien PF, OF und CF entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kapitels 2; die Bestimmung der Kategorie ‚IPRE‘, wobei insbesondere festzulegen ist, welche ADC-Risikopositionen und durch Immobilien besicherte Risikopositionen als IPRE eingestuft werden dürfen oder müssen .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.