77.
Artikel 152 wird wie folgt geändert: Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe e können Institute, die den risikogewichteten Positionsbetrag des OGA gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 berechnen, die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung von Derivate-Risikopositionen des betreffenden OGA als einen Betrag berechnen, der 50 % der Eigenmittelanforderungen für diese Derivate-Risikopositionen entspricht, die gemäß Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 dieses Titels berechnet wurden.“ Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Institute, die den Durchschauansatz gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels anwenden und die die in diesem Kapitel bzw. in Kapitel 5 festgelegten Methoden für alle oder einen Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA nicht verwenden, berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für alle oder diesen Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß den folgenden Grundsätzen: Bei zugrunde liegenden Risikopositionen, die der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e genannten Risikopositionsklasse zugeordnet würden, wenden Institute den in Kapitel 2 festgelegten Standardansatz an; bei Risikopositionen, die der Klasse ‚Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen‘ gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f zugeordnet sind, wenden die Institute die Behandlung gemäß Artikel 254 so an, als würden diese Risikopositionen direkt von diesen Instituten gehalten; bei allen anderen zugrunde liegenden Risikopositionen wenden die Institute den in Kapitel 2 festgelegten Standardansatz an.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.