c)
CRR3
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei Risikopositionen gegenüber großen beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche und gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche wird der in Absatz 1 Ziffer iii bzw. Absatz 4 angegebene Korrelationskoeffizient R bei der Berechnung der Risikogewichte dieser Risikopositionen mit 1,25 multipliziert.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.