b)
CRR3
In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können im Einzelfall entscheiden, dass ein Institut oder ein Finanzinstitut, das ein Tochterunternehmen ist oder an dem eine Beteiligung gehalten wird, nicht in die Konsolidierung einbezogen werden muss, wenn“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.