lexiara

82.

CRR3

Artikel 158 wird wie folgt geändert: Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen sowie bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft werden der erwartete Verlust (EL) und die erwarteten Verlustbeträge nach folgenden Formeln ermittelt: Erwarteter Verlust (EL) = PD * LGD Erwarteter Verlustbetrag | = | EL × Risikopositionswert. Bei ausgefallenen Risikopositionen (PD = 100 %), für die Institute eigene Schätzungen der LGD zugrunde legen, ist EL = ELBE, d. h. die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfalls der Risikoposition zu erwartenden Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h.“ Die Absätze 7, 8 und 9 werden gestrichen.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.