a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bei Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b oder Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet sind, darf für den alleinigen Zweck der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge dieser Risikopositionen — insbesondere für die Zwecke des Artikels 153, des Artikels 157 und des Artikels 158 Absätze 1, 5 und 10 — der PD-Wert, der für jede Risikoposition als ein Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verluste verwendet wird, nicht niedriger als folgende PD-Input-Mindestwert sein: 0,05 %.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.