a)
CRR3
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bei Risikopositionen, für die ein Institut von der zuständigen Behörde nicht die Erlaubnis erhalten hat, eigene Schätzungen der LGD zu verwenden, wird die effektive Restlaufzeit (M) durchgängig angewandt und entweder auf 2,5 Jahre festgesetzt — es sei denn, es handelt sich um Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften, in deren Fall M 0,5 Jahre beträgt — oder alternativ gemäß Absatz 2 berechnet.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.