lexiara

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CRR3

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Bei Risikopositionen, bei denen ein Institut eigene Schätzungen der LGD anwendet, wird die effektive Restlaufzeit (M) gemäß dem vorliegenden Absatz und vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels anhand von Zeiträumen berechnet, die in Jahren ausgedrückt werden. M darf nicht mehr als fünf Jahre betragen, außer in den in Artikel 384 Absatz 2 genannten Fällen, in denen der dort für M festgelegte Wert verwendet wird. In jedem der folgenden Fälle wird M wie folgt berechnet:“ ;

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.