iii)
CRR3
Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) | Bei allen anderen in diesem Absatz nicht genannten Instrumenten oder wenn ein Institut M nicht gemäß Buchstabe a berechnen kann, ist M gleich der maximalen verbleibenden Zeitspanne in Jahren, die dem Schuldner zur vollständigen Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich Nominalbetrag, Zinsen und Gebühren, zur Verfügung steht, beträgt aber mindestens ein Jahr.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.