lexiara

art_1__point_88__point_b__point_iv__table

CRR3

„i) | Bei Instituten, die die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko bei Geschäften mit einer bestimmten Gegenpartei anhand der in Artikel 382a Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Ansätze berechnen, darf M in der in Artikel 153 Absatz 1 Ziffer iii festgelegten Formel für den Zweck der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko bei denselben Geschäften nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe a oder g nicht größer als 1 sein.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.