lexiara

ii)

CRR3

Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert: Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) | sich selbstliquidierende kurzfristige Handelsfinanzierungsgeschäfte und angekaufte Forderungen an Unternehmen, vorausgesetzt, die entsprechenden Risikopositionen haben eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr;“ Der folgende Buchstabe wird angefügt: „e) | ausgestellte sowie bestätigte kurzfristige Dokumentenakkreditive, das heißt mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr, die selbstliquidierend sind.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.