ii)
CRR3
Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert: Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) | sich selbstliquidierende kurzfristige Handelsfinanzierungsgeschäfte und angekaufte Forderungen an Unternehmen, vorausgesetzt, die entsprechenden Risikopositionen haben eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr;“ Der folgende Buchstabe wird angefügt: „e) | ausgestellte sowie bestätigte kurzfristige Dokumentenakkreditive, das heißt mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr, die selbstliquidierend sind.“
← i) · All articles · 1. →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.