8.
Artikel 20 wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt geändert: Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) | bei Anträgen eines EU-Mutterinstituts und seiner Tochterunternehmen oder Anträgen der Gesamtheit der Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf die in Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 9, Artikel 283 und Artikel 325az genannten Erlaubnisse, um zu entscheiden, ob die beantragte Erlaubnis erteilt wird und an welche Bedingungen die Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft werden sollte;“ Unterabsatz 3 wird gestrichen. Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Verwenden ein EU-Mutterinstitut und seine Tochterunternehmen, die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft den in Artikel 143 genannten IRB-Ansatz einheitlich, so gestatten die zuständigen Behörden, dass das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 festgelegten Kriterien gemeinsam und in einer Weise erfüllen, die mit der Struktur der Gruppe und ihren Risikomanagementsystemen, -verfahren und -methoden vereinbar ist.“ Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Um gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels über Anträge auf Genehmigungen nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 9 und Artikel 283 und 325az aus. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Juli 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.