lexiara

a)

CRR3

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Institute legen vorbehaltlich der in Abschnitt 6 dieses Kapitels genannten Anforderungen und der gemäß Artikel 143 erteilten Erlaubnis der zuständigen Behörden eigene Schätzungen der LGD vor. Für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen wird ein LGD-Wert von 100 % verwendet. Kann ein Institut seine Schätzungen des erwarteten Verlusts für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen verlässlich in PD und LGD aufschlüsseln, so darf es seine eigenen Schätzungen der LGD verwenden. (2) Institute, die für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß Artikel 143 eigene Schätzungen der LGD verwenden, dürfen die Absicherung ohne Sicherheitsleistung in der LGD gemäß Artikel 183 anerkennen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.