c)
Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(8a) Bei einer Risikoposition, für die ein Institut nicht die Erlaubnis erhalten hat, IRB-CCF zu verwenden, wird gemäß Artikel 111 der in Kapitel 2 für die gleichen Positionsarten vorgesehene SA-CCF als CCF angewandt. Der Betrag, auf den der SA-CCF anzuwenden ist, ist der Wert des zugesagten, aber nicht in Anspruch genommenen Betrags oder — falls niedriger — der Wert, der eine etwaige Einschränkung der Verfügbarkeit der Fazilität widerspiegelt, einschließlich einer an die gemeldeten Zahlungsströme eines Schuldners gekoppelten möglichen Obergrenze für den potenziellen Kreditbetrag. Ist eine Fazilität in dieser Weise eingeschränkt, so muss das Institut über ausreichende Linienüberwachungs- und Steuerungsverfahren verfügen, um dieser Einschränkung Rechnung zu tragen. (8b) Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden verwenden Institute, die die Anforderungen für die Verwendung von IRB-CCF nach Maßgabe des Abschnitts 6 erfüllen, die IRB-CCF bei Risikopositionen, die sich aus nicht in Anspruch genommenen revolvierenden Zusagen ergeben, welche im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, sofern diese Risikopositionen im Rahmen des Standardansatzes keinem SA-CCF von 100 % unterliegen würden. SA-CCF werden verwendet bei Für die Zwecke dieses Artikels ist eine Zusage als ‚revolvierend‘ zu betrachten, wenn ein Schuldner im Rahmen dieser Zusage ein Darlehen erhalten kann, bei dem er flexibel darüber entscheiden kann, wie oft und in welchen Abständen er Mittel aus diesem Darlehen in Anspruch nimmt, wobei er Mittel abrufen, zurückzahlen und erneut in Anspruch nehmen kann. Vertragliche Vereinbarungen, die vorzeitige Rückzahlungen und erneute Inanspruchnahmen der zurückgezahlten Mittel ermöglichen, gelten als revolvierend. (8c) Wenn IRB-CCF für die alleinigen Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für Risikopositionen aus revolvierenden Zusagen, bei denen es sich nicht um der Risikopositionsklasse gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a und insbesondere gemäß Artikel 153 Absatz 1, Artikel 157 und Artikel 158 Absätze 1, 5 und 10 zugeordnete Risikopositionen handelt, verwendet werden, darf der Risikopositionswert, der für die jeweilige Risikoposition als Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge verwendet wird, nicht niedriger sein als die Summe aus Die Summe aus den Buchstaben a und b wird als ‚CCF-Input-Mindestwert‘ bezeichnet.“ allen sonstigen außerbilanziellen Positionen, insbesondere nicht in Anspruch genommenen nicht revolvierenden Zusagen; Risikopositionen, bei denen das Institut die Mindestanforderungen für die Berechnung von IRB-CCF nach Maßgabe des Abschnitts 6 nicht erfüllt oder die zuständige Behörde die Verwendung von IRB-CCF nicht erlaubt hat. dem aus der revolvierenden Zusage in Anspruch genommenen Betrag; 50 % des außerbilanziellen Risikopositionsbetrags des verbleibenden nicht in Anspruch genommenen Teils der revolvierenden Zusage, der unter Verwendung des in Artikel 111 vorgesehenen anzuwendenden SA-CCF berechnet wird.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.