95.
Artikel 170 erhält folgende Fassung: In Absatz 1 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung: „Ratingsysteme für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen sind so strukturiert, dass sie folgende Anforderungen erfüllen:“ In Absatz 4 erhält Buchstabe b folgende Fassung: „b) | Risikomerkmale des Geschäfts, darunter Arten des Produkts und der Besicherung mit Sicherheitsleistung, anerkannte Absicherung ohne Sicherheitsleistung, Messgrößen für Beleihungsquoten, Saisoneffekte und Rang; Institute berücksichtigen ausdrücklich Fälle, in denen dieselbe Besicherung mit Sicherheitsleistung oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung für mehrere Risikopositionen gestellt wird;“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.