lexiara

99.

CRR3

Artikel 174 wird wie folgt geändert: Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Bei der Zuordnung von Risikopositionen zu Schuldner- oder Fazilitäts-Ratingstufen oder Risikopools verwenden Institute statistische oder andere mathematische Methoden (‚Modelle‘). Es sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:“ Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) | Die Prognosefähigkeit des Modells ist gut, und die Eigenmittelanforderungen werden durch seine Verwendung nicht verzerrt;“ Der folgende Absatz wird angefügt: „Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a bilden die Input-Variablen eine vernünftige und effektive Grundlage für die daraus resultierenden Prognosen. Das Modell darf keine wesentlichen Verzerrungen enthalten. Es muss eine funktionale Verbindung zwischen Input und Output des Modells geben, die gegebenenfalls durch Experten bestimmt werden kann.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.