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10.

Artikel 37 wird wie folgt geändert: Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Umweltagentur jährlich die Daten zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 4 und die Daten gemäß Artikel 22c Absatz 12, Artikel 22c Absatz 18 Buchstabe a und Artikel 22c Absatz 20. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Daten zur Durchführung von Artikel 9a Absatz 2.“ Folgender Absatz wird eingefügt: „(5a) Die Mitgliedstaaten machen die Qualitätskontrollberichte im Zusammenhang mit Artikel 9a Absatz 2 öffentlich zugänglich, nachdem sie bewertet haben, ob die Offenlegung den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen untergraben würde.“ Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten gemäß den Absätzen 1, 3, 4 und 5 dieses Artikels. Für die Zwecke der Berichterstattung über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b verwenden die Mitgliedstaaten das Format, das im Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. April 2012 zur Einführung eines Fragebogens für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle festgelegt wurde. Für die Zwecke der Berichterstattung über Lebensmittelabfälle wird bei der Erarbeitung des Formats für die Berichterstattung die gemäß Artikel 9a Absatz 3 entwickelte Methodik berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.