lexiara

2.

In Artikel 3 werden die folgenden Nummern eingefügt: (*2) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/83/oj)." (*3) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj)." (*4) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj)." (*5) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).“ " „4b. | ‚Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen‘ jeden Erzeuger, Einführer oder Vertreiber oder jede sonstige natürliche oder juristische Person, der/die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich mittels Fernabsatzverträgen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), entweder a) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe unter eigenem Namen oder unter der eigenen Handelsmarke erzeugt oder konzipieren oder erzeugen lässt und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erstmals unter eigenem Namen oder der eigenen Handelsmarke abgibt, b) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von anderen Wirtschaftsteilnehmern erzeugte in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe unter eigenem Namen oder der eigenen Handelsmarke weiterverkauft, auf denen der Name, die Marke oder die Handelsmarke dieser anderen Wirtschaftsteilnehmer nicht angegeben ist, c) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erstmals gewerbsmäßig aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammende in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe abgibt, oder d) in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe über Fernabsatzverträge direkt an Endnutzer — unabhängig davon, ob es sich um private Haushalte oder andere Endnutzer handelt — in einem Mitgliedstaat verkauft und selbst in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist. Der Begriff ‚Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen‘ umfasst nicht Erzeuger, Einführer oder Vertreiber oder sonstige natürliche oder juristische Personen, die gebrauchte in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, oder in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe, die aus solchen gebrauchten Erzeugnissen oder deren Abfällen oder Teilen davon hergestellt werden, auf dem Markt abgeben, oder selbstständige Schneider, die Erzeugnisse nach Maß herstellen; ‚Bereitstellung auf dem Markt‘ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; ‚Organisation für Herstellerverantwortung‘ eine Rechtsperson, die finanziell oder finanziell und operativ für die Wahrnehmung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern sorgt; ‚Online-Plattform‘ eine Online-Plattform im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3); ‚Fulfilment-Dienstleister‘ Fulfilment-Dienstleister im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4); ‚Verbraucher‘ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen; ‚Endnutzer‘ Endnutzer im Sinne des Artikels 3 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2019/1020; ‚sozialwirtschaftliche Einrichtung‘ eine privatrechtliche Einrichtung, die Waren oder Dienstleistungen bereitstellt und deren Tätigkeit auf den folgenden Grundsätzen beruht: Vorrang des Menschen sowie des sozialen oder ökologischen Zwecks vor dem Gewinn, Reinvestition aller Gewinne und Überschüsse oder des größten Teils der Gewinne und Überschüsse zugunsten ihrer sozialen oder ökologischen Zwecke und zur Durchführung von Aktivitäten im Interesse der Mitglieder oder Nutzer oder der Gesellschaft insgesamt; und demokratische oder partizipative Führung; ‚unverkauftes Verbraucherprodukt‘ ein unverkauftes Verbraucherprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5);

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.