§ 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29