§ 28 Beschlussfassung des Vorstands
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29