§ 36 Berufung der Mitgliederversammlung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29