§ 41 Auflösung des Vereins
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29