§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29