§ 51 Sperrjahr
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29