§ 60 Zurückweisung der Anmeldung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29