§ 69 Nachweis des Vereinsvorstands
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29