§ 100 Nutzungen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29