§ 127a Gerichtlicher Vergleich
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29