§ 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29