§ 139 Teilnichtigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29