§ 150 Verspätete und abändernde Annahme
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29