§ 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat. (2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
← § 153 · All articles · § 155 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29