§ 167 Erteilung der Vollmacht
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. (2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29