§ 170 Wirkungsdauer der Vollmacht
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29