§ 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29