§ 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29