§ 200 Beginn anderer Verjährungsfristen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29