§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29