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§ 227 Notwehr

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29