§ 246 Gesetzlicher Zinssatz
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29