§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29