§ 297 Unvermögen des Schuldners
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
← § 296 · All articles · § 298 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29