§ 304 Ersatz von Mehraufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29