§ 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29