§ 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.
← § 334 · All articles · Titel 4 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29