§ 336 Auslegung der Draufgabe
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags. (2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29